Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragsabschluss

Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt durch die schriftliche und mündliche Buchungsanmeldung des Mieters und die Bestätigung der Boat City Hafendorf Rheinsberg GmbH (im Folgenden Boat City genannt). Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Vertragsangebot, an welches die Boat City 1 Tag gebunden ist. In dieser Zeit muss der Mieter dieses Angebot annehmen, andernfalls liegt kein gültiger Mietvertrag vor. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Buchungsbestätigung der Boat City. Nebenabreden und Zusatzwünsche müssen in die Anmeldung und die Bestätigung aufgenommen werden. Bei Booten mit Sportbootführerschein muss der Fahrzeugführer im Besitz eines Sportbootführerscheins-Binnen sein.

§ 2 Kündigung, Vertragsrücktritt

Kommt der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung zu den festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, kann die Boat City die Leistung verweigern. Einer Mahnung bedarf es nicht. Falls der Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgt, ist die Boat City berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Yacht/ Mietboot anderweitig zu verchartern.

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, hoheitliche Anordnungen, Natur-katastrophen berechtigen beide Teile zur Kündigung. Hoch- Niedrigwasser, Trockenheit, Regen oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung.

Kann der Mieter die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich die Boat City zu informieren. Die angezahlten Mietgebühren werden nicht erstattet und die Boat City ist berechtigt das Boot unverzüglich weiter zu vermieten. Ebenso wird für Umbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von € 20,- erhoben, was im Ermessen der Boat City liegt. Gelingt keine geeignete Ersatzcharter, hat der Mieter die vollen Chartergebühren zu zahlen. Die Boat City empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung. Sollte der Mieter seine Fahrt frühzeitig abbrechen, kann er  nicht vom Vertrag zurücktreten bzw. die Mietgebühren werden nicht erstattet

§ 3 Kaution

Bei Übernahme der Yacht/ Boot ist die Kaution am Mietstandort gemäß des gemieteten Bootes in bar zu hinterlegen und wird bei zeitgerechter und ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht/Boot zurückerstattet. Für verlorene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände können von der Boat City die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten von der Kaution einbehalten werden. Bei Beschädigungen, deren Höhe am Tage der Rückgabe nicht feststellbar ist, wird die gesamte Kaution solange einbehalten, bis die Schadenfeststellungen abgeschlossen sind und feststeht, dass den Charterer keine Ersatzpflicht trifft. Andernfalls erfolgt Rechnungsstellung und Abrechnung nach Behebung des Schadens. Die Kaution wird weiterhin einbehalten, wenn der Mieter einen Schaden am Boot anrichtet.

§ 4 Versicherung

Es besteht eine Haftpflichtversicherung für die Yacht sowie die Charterausrüstung. Die Versicherung deckt nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Für jede selbstherbeigeführten Schäden muss der Mieter selbst aufkommen. Die Haftpflicht- Kaskoversicherung hat eine Selbstbeteiligung in Höhe der gezahlten Kaution, die der Mieter bei jedem Schadensereignis trägt. Die Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens sind Bestandteil dieses Chartervertrages und können auf Wunsch vor einem Vertragsabschluss schriftlich von der Boat City angefordert oder in den Geschäftsräumen eingesehen werden.

Der Motor muss bei Betrieb laufend überwacht werden. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung entstehen, sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Mieters.

Der Charterer verpflichtet sich:

  • Das Schiff im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre.
  • Die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten.
  • Nachtfahrten nicht vorzunehmen.
  • Bei Ankündigung von Windstärken ab 4 Bft. die Müritz nicht zu befahren.
  • Keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
  • Das Schiff nur mit den in der Crewliste angegebenen Personen zu belegen (gilt auch für Kinder).
  • Den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigem Wetter eine zeitgerechte Rückkehr möglich ist.
  • Das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten.
  • Keine gefährlichen Güter an Bord zu führen.
  • Die Yacht nur im Notfall mit eigener Trosse schleppen zu lassen.
  • Die An- und Abmeldung beim Hafenkapitän vorzunehmen, die Hafengebühren zu entrichten und die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
  • Tiere nur nach vorheriger Anmeldung mit an Bord zu nehmen.
  • Keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben.
  • Die anfallenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten und Kontrollen durchzuführen .

§ 5 Verpflichtung im Schadensfall und Haftung
Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schaden des Bootes oder der Ausrüstung, dessen Schadenssumme einen Betrag von € 10,- übersteigt oder der zur Fahruntauglichkeit des Bootes führt, unverzüglich der Boat City anzuzeigen.

Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Mieter während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen die Boat City. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u.ä.) sind ausgeschlossen.

Bei allen sonstigen Schäden veranlasst der Mieter unverzüglich die Schadensbehebung.
Grundsätzlich bedürfen Reparaturen, die einen Schadensbetrag von 10,- € übersteigen, einer ausdrücklichen Zustimmung der Boat City. Ausgetauschte beschädigte Teile sind aufzuheben und der Boat City auszuhändigen.

Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Mieter eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung durch den Hafenkapitän, einen Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigen Zeugen.

Die Boat City ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Charterer die umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens der Yacht, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung der geleisteten Kaution.

Im Falle einer Kollision oder eines Schadens ist unverzüglich ein Protokoll mit Foto über Hergang, Ursache Schäden und Beteiligte aufzunehmen und die Polizei nach voriger Absprache zu informieren.
Sollte die Boat City im Falle eines Schadens zum Mieter gerufen werden, und sollte sich rausstellen, dass der Schaden selbstverschuldet wurde, wird dieser dem Mieter von der Kaution abgezogen. Insbesondere gelten Schäden: Schilf/ Seil oder andere Gegenstände in der Schraube, Grundberührung mit dem Motor, unsachgemäße Bedienung des Bootes.

Eventuelle Regressansprüche des Mieters müssen sofort angemeldet werden.
Schadensersatzansprüche des Charterers werden beschränkt bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Chartergebühr. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Boat City oder sein Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Boat City haftet nicht bei Krieg, Streik, Aufruhr, Naturkatastrophen, Verfügungen von hoher Hand, Sperrung von Fahrgewässern u.ä.

Für alle Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die die Boat City von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer die Boat City von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten aus Rechtsverfolgungen, im In- und Ausland frei.

§ 6 Erfüllung

Die Bereitstellung des Bootes erfolgt an dem vereinbarten Ort. Ist dies nicht möglich, so ist die Boat City verpflichtet, Mitteilung zu machen und für die Bereitstellung im nächsten Hafen zu sorgen oder einen Ausweichtermin zu vereinbaren. Etwaige Fahrtmehrkosten werden nicht ersetzt.

§ 7 Übernahme des Schiffes

Dem Charterer wird das Schiff getankt und sauber übergeben. Ordnungsgemäßer Schiffszustand, vollständige Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste vom Charterer überprüft und bestätigt. Die Bestätigung über den ordnungsgemäßen Schiffszustand umfasst alle sichtbaren Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung. Sind Schäden an diesen Teilen vorhanden, so sind diese bei Übernahme vom Charterer schriftlich auf der Checkliste / dem Ausrüstungsverzeichnis festzuhalten und von der Boat City  gegenzuzeichnen. Liegt eine schriftliche und gegengezeichnete Schadensliste nicht vor oder wird diese nicht erstellt, trägt der Charterer die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit entstanden ist.

Die Boat City übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Seekarten, die Anzeigegenauigkeit und Funktion der Instrumente und die Leistung des Kühlschranks, Echolots und Bugstrahlruders keine Gewähr..

Die Übergabe des Schiffes erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der Boat City.

§ 8 Rückgabe

Nach Beendigung der Charter übergibt der Mieter der Boat City das Schiff in gereinigtem Zustand (innen und außen). Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung Boat City nicht möglich. Bis zur Rückgabe der Yacht gilt jedoch der Mietvertrag als verlängert.

Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind der Boat City nach der Rückkehr sofort anzuzeigen. Insbesondere sind Grundberührungen zu melden. Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung bei Rückgabe nicht angezeigt und von der Boat City erst später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.
Die Betankung wird nach Betriebsstunden abgerechnet. Richtet sich nach dem gebuchten Bootstyp. (siehe Preisliste)
Wird das Schiff erst nach Beendigung der Charterzeit zurückgegeben, so hat der Charterer den entstehenden Schaden der Boat City zu tragen (für jeden angefangenen Tag der Überschreitung der Charterzeit die dreifache Chartergebühr des angefangenen Tages gemäß der Preisliste der Boat City zu zahlen). Meteorologische Ereignisse müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Der Charterer haftet für Schäden oder Kosten, die der Boat City oder Dritten, z.B. spätere Crews, durch Nichteinhaltung des Vertrages entstehen. Die Boat City ist berechtigt, diese Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem Charterer geltend zu machen. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Schiffes zu Wasser oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden.

Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder im Heimathafen ist. Wird das Schiff vom Charterer nicht im Besenreinen Zustand übergeben, so wird eine zusätzlich Reinigungsgebühr zu der für die Endreinigung vereinbarten berechnet.
Für Handlungen und Unterlassungen seitens des Charterers, für die die Boat City von dritter Seite in Anspruch genommen wird, hält der Charterer die Boat City frei. Kann das Schiff aufgrund seines Zustandes nicht rechtzeitig dem nachfolgenden Charterer übergeben werden, so haftet der Charterer wie bei einer verspäteten Rückgabe des Schiffes.

§ 9 Sonstiges

Mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von der Boat City schriftlich bestätigt werden.
Bei Rechenfehlern werden die Gebühren gemäß der gültigen Preisliste korrigiert. Bei Druckfehlern sind Änderungen vorbehalten. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die örtlichen Steuern  und Abgaben, die in den Preisen enthalten sind, ändern.
Erfüllungsort ist der Betriebssitz der Boat City bzw. der vereinbarte Übergabeort des Schiffes. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrags im Übrigen.
Es kommt deutsches Recht zur Anwendung.
Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Vermittlungen von Yachtcharterleistungen, dann gelten die Charterbedingungen des jeweiligen Boat City Partners, die dem Kunden vor Vertragsabschluss überreicht werden.
Für den Zahlungsverkehr, insbesondere den Anspruch des Vermieters auf Erhalt der Zahlung und Streitigkeiten wegen Mängel an Charteryacht und Ausrüstung, vereinbaren die Parteien die Anwendung des Rechts der BRD. Als Gerichtsstand wird Neuruppin vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Jegliche Art von Neben-absprachen bedarf zur Rechtsgültigkeit der Schriftform.
In allen strittigen Fällen wird immer eine gütliche Einigung angestrebt!

Stand01/2021